Fahrzeugzulassung über das Internet
Mit Datum vom 1. Oktober 2017 besteht für Fahrzeughalter die Möglichkeit der digitalen Fahrzeugzulassung über das Internet. Das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) hat hierzu die rechtlichen Voraussetzungen für die Stufe 2 des Verfahrens geschaffen. In der Stufe 1 besteht bereits seit dem 1. Januar 2015 die Möglichkeit, das Fahrzeug online abzumelden. Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2015 zugelassen sind, können digital abgemeldet werden. Seit diesem Datum werden die neuartigen Plaketten auf den Kennzeichen angebracht und die Zulassungsbescheinigungen enthalten verdeckte Sicherheitscodes.
Für die digitale Abmeldung eines Fahrzeuges muss der Halter im Besitz eines neuen Personalausweises sein, über den die Identifikation möglich ist. Der Ausweis muss aktiv die Onlinefunktionen ausführen können. Die Identifikation erfolgt mittels Ausweisdokument und einem Kartenlesegerät. Möglich ist sie auch mit dem Smartphone mit einer NFC-Funktion. Wie sie auch zum Zahlungsverkehr direkt vom Smartphone aus genutzt wird. Weiterhin wird dazu auch eine gültige Ausweis-App benötigt. Alle wichtigen Informationen zu diesem Verfahren findet man unter www.ausweisapp.de.
Teil des Online-Zulassungsverfahrens ist der Datenabgleich mit dem Zentralen Fahrzeugregister, kurz ZFZR. Wenn hier die Daten zur erfolgreichen Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung hinterlegt sind, kann das Online-Zulassungsverfahren ohne Probleme weiter durchgeführt und sofort abgeschlossen werden.
Über die hochsicheren Übertragungswege der KÜS wird die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung schnellstmöglich in das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes
übertragen.
Der Fahrzeughalter, der die Wiederinbetriebnahme beantragt, muss eine natürliche Person sein, über ein Girokonto verfügen und bei der Kfz-Steuer am SEPA-Einzugsverfahren teilnehmen.
Ebenso Voraussetzung ist der Besitz eines Personalausweises mit Onlinefunktion oder eines elektronischen Aufenthaltstitels. Er muss die Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit dem freigelegten Sicherheitscode in seinem Besitz haben und eine gültige Hauptuntersuchung (HU) oder Sicherheitsprüfung (SP) nachweisen, besitzt eine elektronische Versicherungsbestätigung und ist nicht nach § 2 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit.
Detaillierte Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in der Informationsbroschüre der KÜS e.V.