Änderungen eintragen?
Änderungsabnahme – GESETZLICHE FAHRZEUG-PRÜFUNGEN NACH § 19 STVZO
im Auftrag und auf Rechnung der bundesweit amtlich anerkannten Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger e.V führen wir hoheitliche Fahrzeugprüfungen gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung durch. Als weitere Dienstleistung nehmen wir technische Änderungen gem. § 19 Abs.3 StVZO ( Änderungsabnahme) an Ihrem Fahrzeug ab, wie z.B. Anhängekupplung, Tieferlegung, Rad-Reifenkombinationen.
Grundlagen zur Änderungsabnahme
Ihr Auto oder Motorrad soll sportlicher werden. Oder Sie brauchen eine Anhängerkupplung, eine Standheizung oder sonstige Extras. Individuelle Wünsche führen dazu, dass Fahrzeuge nicht so bleiben, wie sie vom Hersteller ausgeliefert wurden. Zur Wunscherfüllung bietet der Markt eine Vielzahl von Angeboten. Doch welche Änderung und welcher Einbau ist zulässig? Die Verkehrssicherheit und der Umweltschutz setzen da Grenzen. Wo diese Grenzen liegen, ist in § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) festgeschrieben. Wer sie nicht beachtet, kann Zeit und Geld verlieren. Unser Tipp hilft weiter. Bleibt etwas unklar, fragen Sie Ihren Sachverständigen Tom A. Große – Prüfingenieur für Kraftfahrzeugtechnik in Köthen, Bernburg und Gröbzig.

Tuning nur mit den richtigen Partnern
Beim Ein- oder Anbau von Teilen, für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für Fahrzeugteile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorgelegt werden, ist eine sog. Änderungsabnahme oder Eintragung erforderlich. Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) sowie an die Begutachtung selber Auflagen und Bedingungen geknüpft. Dies sind:
- das Prüfzeugnis muss dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)
- die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden
- das Fahrzeug muss auch mit den Änderungen vorschriftsmäßig und verkehrssicher sein
Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt. Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, sondern es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen. Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der § 13 FZV. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.
Mehrer Änderungen
Werden mehrere Änderungen, die sich in ihrer Kombination gegenseitig so beeinflussen, dass eine Gefährdung zu erwarten ist oder eine (unzulässige) Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt, zeitgleich oder zeitlich versetzt vorgenommen, so erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Der mit der Änderungsabnahme betraute Sachverständige hat zu prüfen, ob eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens eintritt (Sachverständigen-Ermessen). Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den „Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist. Alle bereits vorhandenen Änderungen sind im Rahmen der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus einer weiteren Änderung auf der Änderungsabnahme-Bestätigung „identifizierbar“ zu dokumentieren. Damit soll abgesichert werden, dass von den Fahrzeughaltern jeweils bewusst einzeln vorgestellte Änderungen (trotz ihrer negativen gegenseitigen Beeinflussung) nicht in Form einer Summe von dazu erstellten Abnahmebestätigungen der Zulassungsbehörde vorgelegt und dadurch legitimiert werden können!
Notwendigkeit der Abnahme
Die Notwendigkeit einer Abnahme können Sie der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Teileherstellers entnehmen. Dort ist verzeichnet, ob eine Abnahme zwingend notwendig oder das Mitführen der allgemeinen Betriebserlaubnis ausreichend ist. Bei Fahrzeugteilen, für die vom Teilehersteller ein Teilegutachten ausgestellt wurde, ist eine Abnahme zwingend erforderlich. Insbesondere Änderungen an Fahrwerk, Bremsen und Lenkung bedürfen generell einer Abnahme.
Leistungen rund um Ihr Auto vom Sachverständigen
In unseren Prüfstationen in Gröbzig, Köthen und Bernburg bieten wir einen umfangreichen Service rund um Ihr Fahrzeug. Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Änderungsabnahmen, Feinstaubplaketten, Schadengutachten, KFZ-Systemanalyse und vieles mehr.
Weiter Leistungen
die Fa. Dipl.-Ing. T.A. Große – Ingenieurbüro für Kraftfahrzeugtechnik UG (haftungsbeschränkt) bietet weiter Leistungen rund um Ihr Kraftfahrzeug in Bernburg, Köthen und Gröbzig an.
Gutachten nach einem Unfall
Ermittlung Restwert
Bewertung Ihres Fahrzeuges
Oldtimerbewertung
Fehlerdiagnose am Auto
Technische Beratung





